Rabattverträge vorrangig

Die zwischen Unternehmen und Kassen in Geheimverhandlungen ausgeklüngelten Rabatte haben schwerwiegende Nebenwirkungen und sind nur schwach wirksam gegen den permanenten Anstieg der Arzneimittelkosten. Nicht nur, dass sie in den Apotheken viel Arbeitszeit fressen, die besser in die Beratung von Patientinnen und Patienten investiert werden sollte, sie sind auch für Versicherte, Patientinnen und Patienten völlig intransparent und verunsichern sie bei der Einnahme ihrer Medikamente.

Bestehen Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen und Herstellern von Arzneimitteln, ist die Apotheke gesetzlich zur vorrangigen Abgabe der rabattierten Arzneimittel verpflichtet, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausdrücklich durch Kreuz bei „aut idem“ untersagt. Weigert sich der Arzt jedoch, dies zu tun, kann der Patient sein bisher gewohntes Arzneimittel nur noch dann erhalten, wenn er den vollen Verkaufspreis des Arzneimittels übernimmt. Die Apotheke kann daran nichts ändern.

Ein Arzneimittel-Rabattvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einzelnen Arzneimittelherstellern und einzelnen deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen über die exklusive Belieferung der Krankenversicherten mit einzelnen Arzneimitteln bestimmter Hersteller. Wie diese Verträge im Einzelnen zustandekommen, ist nicht transparent. Die von gesetzlichen Krankenkassen und Herstellern vereinbarten Preise sind geheim.

Der Deutsche Generikaverband, Interessenvertretung der kleinen und mittleren Generika-Anbieter, fordert, das „Experiment Rabattverträge“ zu beenden, da ein „Chaos ohne Regeln und Transparenz entstanden“ sei, das besonders die mittelständischen Unternehmen belastet und „auf dem Rücken von Patienten, Ärzten und Apothekern ausgetragen“ werde.